Hier helfen Ihnen:

Jens Döpke

Rechtsanwalt, Tätigkeitsschwerpunkt Erbrecht

Johannes-Herbert Hoffmann

Rechtsanwalt und Notar, Fachanwalt für Erbrecht

Johannes-Herbert Hoffmann - suedharzkanzlei 05524 92550 info@suedharzkanzlei.de Jens Döpke - suedharzkanzlei

Erbrecht ist unsere Spezialität!

Wir unterstützen Sie in den wichtigen Fragen des Erbrechts – vor und nach dem Erbfall!

Mit zunehmendem Alter werden diese Fragen immer intensiver: Wer sollen meine/unsere Erben sein, wer soll mein/unser Haus nach dem Tod übernehmen, kümmert sich noch jemand um die Grabpflege, soll ich/sollen wir „mit warmer Hand“ verschenken, oder doch besser nicht „das letzte Hemd“ hergeben? – Oder „geht dann alles für die Pflege drauf?“.

 

Zugegeben: Der Gedanke an den eigenen Tod fällt nicht leicht. Viele zögern die Errichtung eines Testaments immer wieder hinaus – man hat vermeintlich „ja noch viel Zeit“. Besser: „Für ein Testament ist es nie zu früh!“

 

Es ist keine Frage des Alters, die Erbschaft zu regeln. Auch junge Menschen oder Familien sollten für den Fall vorsorgen, dass einem von ihnen „etwas zustößt“ – alte Menschen erst recht.

 

Liegt im Falle des Ablebens keine letztwillige Verfügung (Testament oder Erbvertrag) vor, hält das gesetzliche Erbrecht zahlreiche Überraschungen bereit. Nicht selten kommt es zu Erbengemeinschaften, in denen der Streit über das Erbe vorprogrammiert ist.

 

Alte, vergessen geglaubte Streitigkeiten brechen wieder auf, Abkömmlinge, die sich von Eltern oder Großeltern über viele Jahre entfernt oder losgesagt hatten, stehen buchstäblich plötzlich wieder „auf der Matte“ und machen Erb-oder Pflichtteilsansprüche geltend, suchen Genugtuung für persönliche Verletzungen, die oft weit über Jahrzehnte zurückreichen.

Erbrecht: Sorgen Sie vor!

Gerade im Erbrecht gilt: Streit vermeiden ist besser als Streit auszutragen.

 

Nur rund 20 Prozent der Deutschen haben ein Testament. Das Erbrecht ist eine außerordentlich schwierige und komplexe Materie. Umso erstaunlicher ist es, dass viele Menschen hier, wo es buchstäblich um ihr gesamtes Vermögen geht, der Auffassung sind, alles selbst in einem eigenhändigen Testament streitvermeidend regeln zu können.

 

Richtig ist, dass jeder ein Testament eigenhändig, vom ersten bis zum letzten Wort handschriftlich geschrieben, wirksam verfassen kann. Aber das, was der Testierer mit seinem letzten Willen gewollt hat, und wie die Erben und gegebenenfalls das Gericht ihn auslegen, fällt oft sehr unterschiedlich aus.

Viele Probleme lassen sich vermeiden, wenn man mit der Unterstützung eines erbrechtlich spezialisierten Anwalts oder Notars sein Testament abgefasst.

  • Bei der Testamentsgestaltung können Erbengemeinschaften vermieden werden oder durch Teilungsanordnungen oder Übernahmerechte verbindliche Regelungen für die Erbauseinandersetzung getroffen werden (welcher Erbe bekommt das Haus, wer den Pkw, wer wird finanziell wie und in welcher Höhe abgefunden, wer erhält einen bestimmten Nachlassgegenstand unter Anrechnung auf seinen Erbteil oder zusätzlich?); Wenn eine Erbengemeinschaft unvermeidlich ist: Wird Testamentsvollstreckung angeordnet, um den Nachlass auseinanderzusetzen?
  • Außerhalb der Erbengemeinschaft können auch andere Personen (z.B. Patenkinder, gemeinnützige Organisationen) mit Vermächtnissen bedacht werden.
  • Bei gemeinschaftlichen Testamenten und Erbverträgen spielt die mögliche Bindungswirkung des überlebenden (Ehe-)Partners eine wichtige Rolle: Kann der Überlebende, wenn er Erbe geworden ist, den gemeinschaftlich abgefassten letzten Willen noch ändern, z.B. einzelne Abkömmlinge noch von der Erbfolge ausschließen oder ihre Erbteile mindern?
  • Wie kann der überlebende Partner reagieren, wenn ein Abkömmling nach dem Tod des erstverstorbenen Elternteils Pflichtteilsansprüche geltend macht, in Insolvenz gerät oder sich von der Familie abwendet?
  • Wer soll als Ersatzerbe berufen sein, wenn ein im Testament berufener Erbe vor dem Erbfall verstirbt?
  • Selbst die Möglichkeit, dass ein getrenntlebender oder geschiedener Ehepartner (über den „Umweg“ eines gemeinschaftlichen Kindes, das den ersten Elternteil beerbt hat, danach selbst verstirbt und daraufhin vom anderen Elternteil beerbt wird) sollte gegebenenfalls bei der Testamentsgestaltung bedacht werden.

Zu den Aufgaben des Notars gehört in erster Linie

vor dem Erbfall:

  • Gestaltung von Testamenten und Erbverträgen für Eheleute, nichteheliche Partner, Alleinstehende, Getrenntlebende, Geschiedene, bei Familienangehörigen in besonderen oder schwierigen Lebenslagen, insbesondere
    • das sogenannte „Berliner Testament“ von Eheleuten,
    • Testamente mit Vor- und Nacherbfolge,
    • Behinderten- und Bedürftigentestamente,
    • Testamente getrenntlebender oder geschiedener Partner,
    • Testamente von Eheleuten mit Kindern aus mehreren Ehen und nichtehelichen Kindern (Stichwort „Patchwork-Familien“),
    • Testamentsvollstreckungen,
    • Teilungsanordnungen, Übernahmerechte,
    • Vermächtnisse (auch sogenannte Steuerzweckvermächtnisse zur Minderung der Erbschaftsteuerlast – hier ist oft auch steuerlicher Rat durch Ihren Steuerberater/Ihre Steuerberaterin dringend empfohlen -),
    • besondere letztwillige Verfügungen zur Vermeidung oder Reduzierung von Pflichtteilsansprüchen;
  • Grundstücksübertragungen in vorweggenommener Erbfolge, Abfindung „weichender Erben“, gegenständlich beschränkte oder unbeschränkte Pflichtteilsverzichtsverträge, Hofübertragungen;
  • General- und Vorsorgevollmachten, Altersvorsorgevollmachten, auch Vollmachten über den Tod hinaus („transmortale Vollmachten“) und Patientenverfügungen.

nach dem Erbfall:

  • Erbscheinsanträge
  • Erbausschlagungen
  •  Erbauseinandersetzungsverträge und Erbteilsübertragungen“

Zu den Aufgaben des Rechtsanwalts gehört in erster Linie nach dem Erbfall:

  • Vertretung einzelner Miterben bei streitigen Erbauseinandersetzungen oder bei umfangreichen oder unübersichtlichen Nachlässen, außergerichtlich und gerichtlich, und damit zusammenhängenden Auskunftsansprüchen
  • Vertretung bei der Geltendmachung und Abwehr von Pflichtteilsansprüchen und damit zusammenhängenden Auskunftsansprüchen,
  • Vertretung einzelner Miterben im streitigen gerichtlichen Erbscheinsverfahren, insbes. bei unklaren oder zweifelhaften letztwilligen Verfügungen des Erblassers oder großen/unübersichtlichen Erbengemeinschaften
Mandantenfragebogen: Anwaltliche Angelegenheiten

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