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Rechtsanwalt und Notar

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Der Notar als Experte für Grundstücksrecht und Wohneigentumsrecht

Beim Kauf oder Verkauf eines Hausgrundstücks (Familienwohnhaus, Miets- oder Geschäftshaus), oder einer Eigentumswohnung sind oft hohe Summen im Spiel. Der Käufer setzt seine Ersparnisse ein und nimmt zusätzlich ein Darlehen auf, um den Kaufpreis zu bezahlen. Der Verkäufer überträgt einen besonders wertvollen Teil seines Vermögens. Damit beide Parteien geschützt sind, schreibt das Gesetz die Beurkundung des Kaufvertrages
durch den Notar vor.

Der Notar stellt sicher, dass rechtliche Beratung und Sicherheit gewährleistet sind, wodurch beide Vertragsparteien ihre Rechte verstehen und einen ausgewogenen juristischen Vertrag abschließen können. Es ist wichtig zu beachten, dass der Notar keine einseitige Beratung für eine der Vertragsparteien durchführen darf.

Finanziert der Käufer den Kaufpreis (teilweise) durch ein Bankdarlehen, muss in den meisten Fällen als Sicherheit zugunsten der Bank an der zu erwerbenden Immobilie eine Grundschuld bestellt werden. Dies geschieht im unmittelbaren Zusammenhang mit der Beurkundung des Grundstückskaufvertrages: Der Verkäufer gestattet dem Käufer im Kaufvertrag die Beleihung des verkauften Grundstücks mit der Grundschuld zugunsten der Bank, um die Finanzierung des Kaufpreises sicherzustellen. Der Notar stellt durch die Regelungen im Grundstückskaufvertrag und in der Grundschuldbestellungsurkunde sicher, dass die Grundschuld bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung zweckgebunden nur als Sicherheit für die Kaufpreiszahlung verwendet werden kann.

Um eine zügige Vertragsabwicklung zu gewährleisten, wird die Grundschuld für die Kaufpreisfinanzierung oft unmittelbar im Anschluss an den Grundstückskaufvertrag im selben Termin beurkundet. Die erforderlichen Unterlagen und Daten für die Grundschuld sollten daher dem Notar vom Käufer bzw. seiner Bank frühzeitig zur Verfügung gestellt werden, damit der Käufer die vertraglich vereinbarte Frist für die Kaufpreiszahlung auch einhalten kann. Die finanzierende Bank zahlt den darlehensfinanzierten Kaufpreisteil regelmäßig erst aus, wenn die Grundschuld im Grundbuch eingetragen oder der Notar der Bank bestätigt hat, dass die Eintragung der Grundschuld im Grundbuch sichergestellt ist.

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